11 6.4.3 Konkrete Würdigung Die Rügen des Beschuldigten zum Anklagegrundsatz sind unbegründet. Er bringt zwar richtig vor, dass Art. 50 BauG ein Sonderdelikt darstellt (als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer). Dieser Aspekt ist jedoch im Sachverhalt des einschlägigen Strafbefehls hinreichend umschrieben (Der Beschuldigte führte als Bauunternehmer), auch wenn die O.________ AG – anders als im Strafbefehl BJS 16 31739 vom 8. Dezember 2017 – nicht erwähnt ist.