[…]), ergibt sich aus der Umschreibung der stillen Teilhaberschaft nicht. Damit erschöpft sich der in der Anklageschrift umschriebene Tatbeitrag des Beschwerdeführers im Vorwurf der Falschbeurkundung. Daraus lässt sich zur Beteiligung an der Misswirtschaft nichts ableiten. Die Anklageschrift genügt hier den Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 E. 3.5).