StGB handelte (Urteil des Bundesgerichts 6B_846/2015 vom 31. März 2016 E. 1.3.2). […] Insbesondere umschreibt die Anklageschrift die Stellung des Beschwerdeführers als Organ im Sinne von Art. 29 lit. a und d StGB nicht hinreichend. Sie beschränkt sich auf den blossen Hinweis, der Beschwerdeführer habe sich seit 1997 als stiller Teilhaber mit 50 % beteiligt. Dass er Entscheide, die Organen vorbehalten waren, getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung in organtypischer Weise massgebend mitbestimmt hätte (vgl. BGE 128 III 29 E. 3a; […]), ergibt sich aus der Umschreibung der stillen Teilhaberschaft nicht.