Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Vorsorgestiftung als berufsmässige Vermögensverwalterin zu qualifizieren ist. Ebenso wenig bestreitet er, eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB begangen zu haben. Art. 29 StGB bezweckt, die Sonderpflicht einer juristischen Person einer natürlichen Person zuzurechnen. Ob Letztere selbst von der in Frage stehenden Sonderpflicht betroffen ist, ist daher ohne Belang. Die Vorinstanz sah zutreffend davon ab, sich damit zu befassen, ob der Beschwerdeführer selbst als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB handelte (Urteil des Bundesgerichts 6B_846/2015 vom 31. März 2016 E. 1.3.2).