Zudem weitet Art. 29 StGB im Vergleich zur früheren Sonderbestimmung den Anwendungsbereich insoweit aus, als dass er zusätzliche Unternehmensformen aufzählt, sowie das Spektrum der natürlichen Personen, denen eine Sonderpflicht zugerechnet werden kann, breiter fasst. Dass Art. 29 StGB anders als Art. 172 StGB a.F. von "besonderen Pflichten" statt von "besonderen persönlichen Merkmalen" spricht, bedeutet in der Sache keine Änderung […] (Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.4). […] Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Vorsorgestiftung als berufsmässige Vermögensverwalterin zu qualifizieren ist.