102 Abs. 1 StGB dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. Nach Art. 29 Bst. a StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt. […] Mit der Einordnung von Art. 29 StGB im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs wurde die Organund Vertreterhaftung über die Vermögensdelikte hinaus auf alle Sonderdelikte ausgedehnt. Zudem weitet Art.