10 Mit der Ausführung von Bauvorhaben, die eine Baubewilligung benötigen, darf erst begonnen werden, wenn sie rechtskräftig bewilligt sind oder der Baubeginn vorzeitig gestattet ist (Art. 2 Abs. 1 des Baubewilligungsdekrets [BewD; BSG 725.1]). Keiner Baubewilligung bedarf unter Vorbehalt von Artikel 7 das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr (Art. 6 Abs. 1 Bst.