Der subjektive Tatbestand ist bereits bei fahrlässiger Begehung erfüllt. Es können in der gleichen Sache mehrere Personen (z.B. Bauherrschaft, Architektin, Unternehmer, Bauleiter) als Haupt- und Nebentäter bestraft werden. Strafbar ist zudem nicht nur diejenige Person, die die Baurechtsverletzung selbst veranlasst bzw. angeordnet hat, sondern auch diejenige, die trotz einer Handlungspflicht eine solche Verletzung nicht verhindert, z.B. eine Bauherrschaft, die den Architekten oder Unternehmer rechtswidrig handeln lässt (BGE 115 Ia 406 E. 4c) (ZAUGG/LUDWIG, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl. 2013, N. 2 zu Art.