325 StPO m.w.H. insb. auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 E. 3.1). 6.4.2 Strafrechtliche Grundlagen Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird mit Busse von 1‘000 Franken bis 40'000 Franken bestraft (Art. 50 Abs. 1 BauG). Der subjektive Tatbestand ist bereits bei fahrlässiger Begehung erfüllt.