Um der Informationsfunktion Genüge zu tun, muss die Anklagschrift bei unechten Unterlassungsdelikten die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen besonderen Voraussetzungen enthalten. Insbesondere sind die Umstände anzugeben, die zu einer Garantenpflicht führen (Art. 11 Abs. 2 StGB). Unzureichend ist es i.d.R. lediglich die berufliche Stellung oder eine Verantwortlichkeit für einen Rechtsgutträger anzugeben.