Dabei sind die für die Subsumtion notwendigen Elemente spezifisch darzustellen, indem insb. Tatmittel, Tatobjekte, Tatprodukte, Tathandlungen und Taterfolg konkret bezeichnet werden. Bei Delikten gegen Individualrechtsgüter sind überdies die in ihren Rechtsgütern geschädigten Personen zu nennen. Bei Sonderdelikten sind ferner die beim Täter vorliegenden Eigenschaften anzugeben, aus denen sich die Täterschaft ergibt. […] Um der Informationsfunktion Genüge zu tun, muss die Anklagschrift bei unechten Unterlassungsdelikten die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen besonderen Voraussetzungen enthalten.