350 StPO). Gemäss Anklagegrundsatz müssen Beginn und Ende des fraglichen Zeitraums klar bestimmt sein, wobei die Anklage das Verhalten nach dem im Strafbefehl angegebenen Zeitraum nicht beschlägt (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StPO 2. Aufl. 2014, N 46e zu Art. 9 StPO m.w.H.).