105 Abs. 1 StGB die Verantwortlichkeit von Unternehmen bei Übertretungen ausdrücklich ausschliesst […]. Darüber hinaus konnte der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt genau erkennen und seine Verteidigung entsprechend vorbereiten, selbst wenn im Strafbefehl nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass er als Organ der O.________ AG handelte. Somit liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.