a StGB als natürliche Person anzurechnen. Diese Terrainveränderung kann also keines- 8 wegs innerhalb der O.________ AG keiner natürlichen Person zugeordnet werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Unternehmensstrafbarkeit i.S.v. Art 102 Abs. 1 StGB in casu ohnehin keine Anwendung findet, da Art. 105 Abs. 1 StGB die Verantwortlichkeit von Unternehmen bei Übertretungen ausdrücklich ausschliesst […].