___ AG und damit als Organ dieser juristischen Person i.S.v. Art. 29 lit. a StGB zu qualifizieren […]). Die Zeugenaussagen haben ergeben, dass der Beschuldigte in direktem Kontakt mit den Landwirten stand (pag. 38 Zeile 22 f. und 39 bzw. pag. 307 Zeile 36 f.; pag. 41 Zeile 20; pag. 43 Zeile 18 und pag. 305 Zeile 33). Die Terrainveränderungen wurden somit durch den Beschuldigten in Auftrag gegeben. Damit war der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Terrainveränderungen zweifelsfrei operativ tätig. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen sind ihm daher gem. Art. 29 lit. a StGB als natürliche Person anzurechnen.