Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er seine Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 65. E. 2.2.). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGer 6B_288/2014 vom 22.01.2015, E. 1.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte Präsident des Verwaltungsrates der O.________ AG und damit als Organ dieser juristischen Person i.S.v.