Das Gericht hält diesbezüglich folgendes fest: Um die Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes zu erfüllen, hat die Anklageschrift die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Pauschale Angaben genügen nicht. Vielmehr muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat.