6.3 Ausführungen des Regionalgerichts Das Regionalgericht äusserte sich wie folgt zur umstrittenen Verletzung des Anklagegrundsatzes: Im Rahmen seines Plädoyers […] machte Rechtsanwalt B.________ ausserdem geltend, der Beschuldigte habe den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht persönlich begangen und sich damit nicht i.S.v. Art. 29 StGB persönlich strafbar gemacht […]. Weiter rügt [er] die Verletzung des Anklagegrundsatzes, da im Strafbefehl vom 14.09.2016 nicht erwähnt sei, dass der Beschuldigte in seiner Funktion bei der O.________ AG gehandelt habe. Das Gericht hält diesbezüglich folgendes fest: