Gerade die Fläche, auf welcher Aushubmaterial verteilt worden sein solle, sei von Entscheidrelevanz. Es spiele eine Rolle, ob 1000 m3 Erde auf einer Fläche von einer Are oder aber auf der Fläche von einer Hektare verteilt würden. Auch die Zeiträume und die angeblich gelieferten Mengen Aushubmaterial seien schwammig. Was genau unter Aushubmaterial zu verstehen sei, gehe aus dem Strafbefehl nicht hervor. Insgesamt sei der Sachverhalt gemäss Strafbefehl BJS 14 3706 derart ungenau, dass eine Verurteilung gestützt darauf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darstelle.