Der Beschuldigte sei daher frei zu sprechen von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Baugesetz, konkret von den Vorwürfen der Vornahme einer Terrainveränderung ohne Baubewilligung. Der Beschuldigte rügt zudem, der Sachverhalt im Strafbefehl BJS 14 3706 vom 14. September 2016 sei zu ungenau umschrieben. Ungenau sei der Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die Ablageorte sowie die Fläche, auf welcher das Material verteilt worden sein soll, welche nicht weiter eingrenzbar bzw. überhaupt nicht aufgelistet seien. Gerade die Fläche, auf welcher Aushubmaterial verteilt worden sein solle, sei von Entscheidrelevanz.