7 schuldigten vorgeworfenen Handlungen nicht ihm als natürliche Person zugerechnet werden, da es an einer ausdrücklichen Erwähnung der Organstellung des Beschuldigten gemäss Sachverhalt des Strafbefehls BJS 14 3706 mangle. Eine entsprechende Subsumtion unter Art. 29 StGB stelle eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Der Beschuldigte sei daher frei zu sprechen von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Baugesetz, konkret von den Vorwürfen der Vornahme einer Terrainveränderung ohne Baubewilligung.