Es bestehe keinerlei angeklagte Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der O.________ AG. Für eine Anrechnung von Handlungen der O.________ AG zu Lasten des Beschuldigten bestehe aufgrund des mit Strafbefehl BJS 14 3706 016 angeklagten Sachverhalts kein Raum. Art. 29 StGB könne nicht zum Tragen kommen. Aufgrund der Akten sei in keiner Weise belegt, dass der Beschuldigte persönlich die ihm vorgeworfenen Sachverhalte verwirklicht hätte. Der Zeuge M.________ habe anlässlich der Befragung während der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2019 zu Protokoll gegeben, dass das Material von Unternehmer P.______