Es seien in der Anklageschrift die Umstände anzugeben, die zu einer Garantenpflicht führten. Eine Anklageschrift sei dann ungenügend, wenn daraus nicht hervorgehe, inwiefern dem Beschuldigten die für die Tatbestandsmässigkeit erforderliche Organstellung im Sinne von Art. 29 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) zukommen solle (Verweis insb. auf Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.5). Im Strafbefehl sei nicht festgehalten, inwiefern dem Beschuldigten eine Organstellung zukomme. Es bestehe keinerlei angeklagte Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der O._____