eine solche sei nur durch einen bestimmten Täterkreis möglich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung seien bei Sonderdelikten die beim Täter vorliegenden Eigenschaften in der Anklage anzugeben, aus denen sich die Täterschaft ergebe. Auch bei unechten Unterlassungsdelikten – sollte dem Beschuldigten bspw. das Nichtnachkommen irgendwelcher ihm obliegenden Kontrollpflichten vorgeworfen werden – müsse die Anklageschrift die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen besonderen Voraussetzungen enthalten. Es seien in der Anklageschrift die Umstände anzugeben, die zu einer Garantenpflicht führten.