Er bringt vor was folgt: Gemäss Sachverhalt des Strafbefehls BJS 14 3706 vom 14. September 2016 werde der Beschuldigte persönlich als fehlbarer Bauunternehmer bezeichnet. Die O.________ AG werde, im Unterschied zum Strafbefehl vom 8. Dezember 2017, weder im Sachverhalt noch sonst wo im Strafbefehl vom 14. September 2016 erwähnt und damit nicht mit dem Beschuldigten in Verbindung gebracht. Er werde nicht als Organ der O.________ AG genannt. Dem Beschuldigten werde die Verletzung von Art. 50 BauG vorgeworfen; eine solche sei nur durch einen bestimmten Täterkreis möglich.