6.2 Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügen. Weitergehend – abgesehen von Darlegungen zum Sanktionenund zum Kostenpunkt (siehe nachfolgend E. 11 f. und 13 f.) – äussert er sich nicht zu tatsächlichen oder rechtlichen Fragen. Er bringt vor was folgt: Gemäss Sachverhalt des Strafbefehls BJS 14 3706 vom 14. September 2016 werde der Beschuldigte persönlich als fehlbarer Bauunternehmer bezeichnet.