391 Abs. 2 StPO]). Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig respektive beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Zu überprüfender Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren wie gesehen Widerhandlungen gegen das BauG, welche als Übertretungen mit Busse bestraft wurden. Die Überprüfung durch die Kammer erfolgt folglich einzig unter dem Aspekt von Art.