1+2 auf S. 4 des Urteilsdispositivs [pag. 327 f.]). Die übrigen Teile des Urteils sind in Rechtskraft erwachsen (Verfahrenseinstellung gemäss I. des Urteilsdispositivs; Freispruch gemäss II. des Urteilsdispositivs; Schuldigklärungen wegen Nichteinhaltens von Auflagen der Baubewilligung sowie Nichteinhaltens von Auflagen der Gewässerschutzbewilligung gemäss III. des Urteilsdispositivs). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius [Art. 391 Abs. 2 StPO]).