5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist nicht vollumfänglich zu überprüfen, sondern nur betreffend die erstinstanzliche Schuldigerklärung wegen Widerhandlung gegen das BauG durch Vornahme einer Terrainveränderung ohne entsprechende Baubewilligung sowie die damit zusammenhängenden Sanktionen- und Kostenfolgen (III., Ziff. 1 auf S. 3 sowie Ziff. 1+2 auf S. 4 des Urteilsdispositivs [pag.