III. Herrn A.________ sei von der Privatklägerschaft evtl. vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Kostennote für das Berufungsverfahren auszurichten. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Privatklägerin evtl. dem Kanton Bern aufzuerlegen. V. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 4. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (pag. 404) sowie ein Bericht der wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 401 f.) des Beschuldigten eingeholt.