Nicht angefochten würden indes «die hiervor und hiernach nicht genannten Ziffern des Urteils vom 23. Mai 2019». Am 29. August 2019 teilte das Amt für Wasser und Abfall (nachfolgend: AWA) mit, dass es auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte (pag. 391). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 3. September 2019 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 393 f.). Mit Verfügung vom 3. September 2019 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren an (pag. 396 f.). Der Beschuldigte reichte am 6. Dezember 2019 die Berufungsbegründung ein (pag. 414 ff.). Das AWA teilte am 12. Dezember 2019