Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘487.50. IV. Weiter wird verfügt: 1. Gemäss Art. 424 Abs. 4 StPO wird die Forderung aus Verfahrenskosten mit dem Entschädigungsanspruch des Beschuldigten verrechnet. [Eröffnungsformel]