2. wegen Widerhandlung gegen das Kantonale Gewässerschutzgesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom 30.03.2015 bis 23.05.2016, in H.________ (Strafbefehl BJS 16 31739 vom 08.12.2017) wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2 II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Baugesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom 15.07.2013 bis 15.10.2013, in D.________ und G.________