Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 298 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. April 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrich- ter Aebi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Kanton Bern, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kan- tons Bern, Amt für Wasser und Abfall, v.d. C.________, Rei- terstrasse 11, 3011 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Baugesetz und gegen das kantonale Gewässerschutzgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 23. Mai 2019 (PEN 2016 893) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl BJS 14 3706 vom 14. September 2016 wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz (BauG; BSG 721) und gegen das kantonale Gewässerschutzgesetz (KGSchG; BSG 821), be- gangen vom 15. Juli 2013 bis 15. Oktober 2013 in D.________, E.________, F.________ und G.________, schuldig erklärt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verurteilte den Beschuldig- ten zu einer Busse von CHF 2‘000.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 (pag. 53 f.). Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl BJS 16 31739 vom 8. Dezember 2017 wegen Nichteinhaltens von Auf- lagen der Bau- und Gewässerschutzbewilligung, begangen am 30. Juni 2016 und vorher in H.________, Parzelle I.________, schuldig erklärt. Der Beschuldigte wur- de dabei zu einer Busse von CHF 4‘000.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrens- kosten in der Höhe von CHF 300.00 verurteilt (pag. 142 f.). Nachdem der Beschul- digte, neu privat vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einsprache gegen die Strafbefehle erhoben (pag. 58 f. und 147 f.) und die Staatsanwaltschaft an den Strafbefehlen festgehalten hatte (pag. 72 und 162), fand – nach der gerichtlichen Verfahrensvereinigung (pag. 163 f.) – am 1. März 2019 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) die Hauptver- handlung statt (pag. 246 ff.). Am 23. Mai 2019 fand sodann eine Fortsetzungsver- handlung statt (pag. 297 ff.). Das Regionalgericht erkannte gleichentags was folgt (pag. 325 ff.): Die Gerichtspräsidentin erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Widerhandlung gegen das Kantonale Gewässerschutzgesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom 15.07.2013 bis 15.10.2013, in D.________, E.________, F.________ und G.________ (Strafbefehl BJS 14 3706 vom 14.09.2016) 2. wegen Widerhandlung gegen das Kantonale Gewässerschutzgesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom 30.03.2015 bis 23.05.2016, in H.________ (Strafbefehl BJS 16 31739 vom 08.12.2017) wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2 II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Baugesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom 15.07.2013 bis 15.10.2013, in D.________ und G.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1‘077.00 (inkl. MwSt) für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 700.00 und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 800.00, an den Kan- ton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 100.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 600.00 Total CHF 700.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 100.00 Total CHF 100.00 Total Verfahrenskosten CHF 800.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 600.00. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz, durch Vornahme einer Terrainveränderung oh- ne die entsprechende Baubewilligung, begangen im Zeitraum vom 15.07.2013 bis 15.10.2013, in E.________ und F.________ 2. wegen Nichteinhaltens von Auflagen der Baubewilligung, begangen in der Zeit vom 30.03.2015 bis 30.06.2016 und vorher, in H.________, J.________ (Strasse), Parzelle Nr. I.________ 3. wegen Nichteinhaltens von Auflagen der Gewässerschutzbewilligung, begangen in der Zeit vom 24.05.2016 bis 30.06.2016 und vorher, in H.________, J.________ (Strasse), Parzelle Nr. I.________ und in Anwendung der Art. 29, 47, 49 Abs. 1, 106 und 335 StGB; 3 Art. 1a und 50 Abs. 1 BauG; Art. 2 BewD; Art. 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 KGSchG; Art. 26 Abs. 1 lit. g KGV; Art. 422 ff. und 426 Abs. 1StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 4‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 40 Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 2‘750.00 und Auslagen von CHF 337.50, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘087.50. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 550.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2'000.00 Total CHF 2'750.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 337.50 Total CHF 337.50 Total Verfahrenskosten CHF 3'087.50 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘487.50. IV. Weiter wird verfügt: 1. Gemäss Art. 424 Abs. 4 StPO wird die Forderung aus Verfahrenskosten mit dem Entschädi- gungsanspruch des Beschuldigten verrechnet. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 23. Mai 2019 die Berufung an (pag. 332). Die schriftliche Ur- teilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 25. Juli 2019 (pag. 337 ff.). Am 19. Au- gust 2019 liess der Beschuldigte die Berufungserklärung einreichen (pag. 383 ff.). Er teilte mit, angefochten würden im Sinne der «Berufungsanträge die Schuld- sprüche unter Ziffer 1 gemäss III. auf Seite 3 des Urteils der Strafabteilung des Re- gionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Mai 2019 in Sachen PEN 16 893». 4 Weiter angefochten würden im Sinne der Berufungsanträge «aufgrund der oberin- stanzlich beantragten Freisprüche die erstinstanzlich erfolgte Bemessung der Stra- fe (Ziffer 1. unter III. des Urteils vom 23. Mai 2019 auf Seite 4 oben) sowie die Herrn A.________ auferlegten, auf die angefochtenen Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (Ziffer 2. unter III. des Urteils vom 23. Mai 2019 auf Seite 4)». Nicht angefochten würden indes «die hiervor und hiernach nicht genannten Ziffern des Urteils vom 23. Mai 2019». Am 29. August 2019 teilte das Amt für Wasser und Abfall (nachfolgend: AWA) mit, dass es auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte (pag. 391). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 3. September 2019 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 393 f.). Mit Verfügung vom 3. September 2019 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren an (pag. 396 f.). Der Beschuldigte reichte am 6. Dezember 2019 die Berufungsbegründung ein (pag. 414 ff.). Das AWA teilte am 12. Dezem- ber 2019 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte (pag. 425). Am 18. De- zember 2019 teilte die Verfahrensleitung mit, dass der Schriftenwechsel als abge- schlossen erachtet werde und dass die Kammer in nächster Zeit im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 427 f.). Rechtsanwalt B.________ als Verteidi- ger des Beschuldigten reichte am 24. Dezember 2019 seine Kostennote ein (pag. 430 f.). 3. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte oberinstanzlich am 19. August 2019 (sowie am 6. Dezem- ber 2019) folgende Anträge: I. Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den Anschuldigungen der Widerhand- lungen gegen das Baugesetz, konkret von den Vorwürfen der Vornahme einer Terrainverände- rung ohne die entsprechende Baubewilligung, angeblich begangen in der Zeit vom 15.07.2013 bis zum 15.10.2013 in E.________ und F.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ im Umfang von 50% gemäss Honorarno- te vom 23. Mai 2019 durch die Privatklägerschaft evtl. durch den Kanton Bern für die angemes- sene Ausübung seiner Verfahrensrechte für das erstinstanzliche Verfahren sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen, auf die obgenannt beantragten Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Privatklägerschaft, evtl. an den Kan- ton Bern. II. Herr A.________ sei zu einer Übertretungsbusse von höchstens CHF 2'500.00 zu verurteilen. III. Herrn A.________ sei von der Privatklägerschaft evtl. vom Kanton Bern eine angemessene Ent- schädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Kostennote für das Berufungsverfahren auszurichten. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Privatklägerin evtl. dem Kanton Bern aufzuerlegen. V. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 4. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (pag. 404) sowie ein Bericht der wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 401 f.) des Beschuldigten einge- holt. 5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist nicht vollumfänglich zu überprüfen, sondern nur be- treffend die erstinstanzliche Schuldigerklärung wegen Widerhandlung gegen das BauG durch Vornahme einer Terrainveränderung ohne entsprechende Baubewilli- gung sowie die damit zusammenhängenden Sanktionen- und Kostenfolgen (III., Ziff. 1 auf S. 3 sowie Ziff. 1+2 auf S. 4 des Urteilsdispositivs [pag. 327 f.]). Die übrigen Teile des Urteils sind in Rechtskraft erwachsen (Verfahrenseinstellung gemäss I. des Urteilsdispositivs; Freispruch gemäss II. des Urteilsdispositivs; Schuldigklärungen wegen Nichteinhaltens von Auflagen der Baubewilligung sowie Nichteinhaltens von Auflagen der Gewässerschutzbewilligung gemäss III. des Ur- teilsdispositivs). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius [Art. 391 Abs. 2 StPO]). Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens bilden, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig respektive beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Zu überprüfender Ge- genstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren wie gesehen Widerhandlungen gegen das BauG, welche als Übertretungen mit Busse bestraft wurden. Die Über- prüfung durch die Kammer erfolgt folglich einzig unter dem Aspekt von Art. 398 Abs. 4 StPO. Einerseits ist zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfeh- lern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; jedoch nicht Unangemessenheit, das heisst Ermessensfehler im Sinne von Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO. Andererseits ist zu untersuchen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Hier gilt, dass eine Sachverhaltsermittlung nicht schon dann offensichtlich unrichtig ist, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Erforderlich ist ein qualifizierter Mangel, das heisst ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2 mit Hinweisen). 6. Anklagegrundsatz 6.1 Wortlaut des Strafbefehls Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 14. September 2016 im Verfahren BJS 14 3706 – soweit hier von Relevanz – Folgendes vorgeworfen: Widerhandlungen gegen das Baugesetz und gegen das kantonale Gewässerschutzgesetz, begangen vom 15.07.2013 bis 15.10.2013 in D.________, E.________, F.________ und G.________: Der Be- schuldigte führte als Bauunternehmer beim Neubau K.________ D.________ Aushubarbeiten durch (total ca. 16‘241 m3 Aushubmaterial) und gab das Aushubmaterial teilweise an Landwirte in der Um- gebung zwecks Terrainveränderung und Bodenverbesserung ab, so ca. 2‘000 bis 3‘000 m3 in der Zeit 6 vom 01.08.2013 bis 15.10.2013 an L.________ in E.________ (vgl. Verfahren gegen L.________ BJS 16 22605), ca. 630 m3 in der Zeit vom 15.07.2013 bis 30.09.2013 an M.________ in F.________ (vgl. Verfahren gegen M.________ BJS 16 22606) und ca. 750 m3 in der Zeit vom 26.09.2013 bis 27.09.2013 an N.________ in G.________ (vgl. Verfahren gegen N.________ BJS 16 22607). […] 6.2 Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung eine Verletzung des Anklage- grundsatzes rügen. Weitergehend – abgesehen von Darlegungen zum Sanktionen- und zum Kostenpunkt (siehe nachfolgend E. 11 f. und 13 f.) – äussert er sich nicht zu tatsächlichen oder rechtlichen Fragen. Er bringt vor was folgt: Gemäss Sachverhalt des Strafbefehls BJS 14 3706 vom 14. September 2016 wer- de der Beschuldigte persönlich als fehlbarer Bauunternehmer bezeichnet. Die O.________ AG werde, im Unterschied zum Strafbefehl vom 8. Dezember 2017, weder im Sachverhalt noch sonst wo im Strafbefehl vom 14. September 2016 er- wähnt und damit nicht mit dem Beschuldigten in Verbindung gebracht. Er werde nicht als Organ der O.________ AG genannt. Dem Beschuldigten werde die Ver- letzung von Art. 50 BauG vorgeworfen; eine solche sei nur durch einen bestimmten Täterkreis möglich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung seien bei Sonderdelikten die beim Täter vorliegenden Eigenschaften in der Anklage anzugeben, aus denen sich die Täterschaft ergebe. Auch bei unechten Unterlassungsdelikten – sollte dem Beschuldigten bspw. das Nichtnachkommen irgendwelcher ihm obliegenden Kon- trollpflichten vorgeworfen werden – müsse die Anklageschrift die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen besonderen Voraussetzungen enthalten. Es seien in der Anklageschrift die Umstände anzugeben, die zu einer Garantenpflicht führten. Eine Anklageschrift sei dann ungenügend, wenn daraus nicht hervorgehe, inwie- fern dem Beschuldigten die für die Tatbestandsmässigkeit erforderliche Organstel- lung im Sinne von Art. 29 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) zukommen solle (Verweis insb. auf Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.5). Im Strafbefehl sei nicht festgehalten, inwiefern dem Be- schuldigten eine Organstellung zukomme. Es bestehe keinerlei angeklagte Verbin- dung zwischen dem Beschuldigten und der O.________ AG. Für eine Anrechnung von Handlungen der O.________ AG zu Lasten des Beschuldigten bestehe auf- grund des mit Strafbefehl BJS 14 3706 016 angeklagten Sachverhalts kein Raum. Art. 29 StGB könne nicht zum Tragen kommen. Aufgrund der Akten sei in keiner Weise belegt, dass der Beschuldigte persönlich die ihm vorgeworfenen Sachver- halte verwirklicht hätte. Der Zeuge M.________ habe anlässlich der Befragung während der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2019 zu Protokoll gegeben, dass das Material von Unternehmer P.________ geliefert und abgeladen worden sei, also weder vom Beschuldigten noch von der O.________ AG (pag. 303 Z. 32-34). Die Zeugen N.________ (pag. 305 Z. 39 f.) und L.________ (pag. 307 f.) hätten an der Fortsetzungsverhandlung ausgesagt, dass diverse Transportfirmen, jedoch nicht die O.________ AG, das Material geliefert hätten. Weder der Name P.________ noch die diversen Transportfirmen würden im Strafbefehl vom 14. September 2016 genannt. Mithin sei in keiner Weise belegt, dass der Beschuldigte persönlich die ihm vorgeworfenen Sachverhalte verwirklicht hätte. Auch könnten die dem Be- 7 schuldigten vorgeworfenen Handlungen nicht ihm als natürliche Person zugerech- net werden, da es an einer ausdrücklichen Erwähnung der Organstellung des Be- schuldigten gemäss Sachverhalt des Strafbefehls BJS 14 3706 mangle. Eine ent- sprechende Subsumtion unter Art. 29 StGB stelle eine Verletzung des Anklage- grundsatzes dar. Der Beschuldigte sei daher frei zu sprechen von den Anschuldi- gungen der Widerhandlungen gegen das Baugesetz, konkret von den Vorwürfen der Vornahme einer Terrainveränderung ohne Baubewilligung. Der Beschuldigte rügt zudem, der Sachverhalt im Strafbefehl BJS 14 3706 vom 14. September 2016 sei zu ungenau umschrieben. Ungenau sei der Sachverhalt insbesondere in Bezug auf die Ablageorte sowie die Fläche, auf welcher das Mate- rial verteilt worden sein soll, welche nicht weiter eingrenzbar bzw. überhaupt nicht aufgelistet seien. Gerade die Fläche, auf welcher Aushubmaterial verteilt worden sein solle, sei von Entscheidrelevanz. Es spiele eine Rolle, ob 1000 m3 Erde auf einer Fläche von einer Are oder aber auf der Fläche von einer Hektare verteilt wür- den. Auch die Zeiträume und die angeblich gelieferten Mengen Aushubmaterial seien schwammig. Was genau unter Aushubmaterial zu verstehen sei, gehe aus dem Strafbefehl nicht hervor. Insgesamt sei der Sachverhalt gemäss Strafbefehl BJS 14 3706 derart ungenau, dass eine Verurteilung gestützt darauf eine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes darstelle. 6.3 Ausführungen des Regionalgerichts Das Regionalgericht äusserte sich wie folgt zur umstrittenen Verletzung des Ankla- gegrundsatzes: Im Rahmen seines Plädoyers […] machte Rechtsanwalt B.________ ausserdem geltend, der Be- schuldigte habe den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht persönlich begangen und sich damit nicht i.S.v. Art. 29 StGB persönlich strafbar gemacht […]. Weiter rügt [er] die Verletzung des Anklage- grundsatzes, da im Strafbefehl vom 14.09.2016 nicht erwähnt sei, dass der Beschuldigte in seiner Funktion bei der O.________ AG gehandelt habe. Das Gericht hält diesbezüglich folgendes fest: Um die Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes zu erfüllen, hat die Anklageschrift die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Pauschale Angaben genügen nicht. Vielmehr muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betrof- fene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich quali- fiziert wird, damit er seine Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 65. E. 2.2.). Das Ankla- geprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGer 6B_288/2014 vom 22.01.2015, E. 1.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte Präsident des Verwaltungsrates der O.________ AG und damit als Organ dieser juristischen Person i.S.v. Art. 29 lit. a StGB zu qualifizie- ren […]). Die Zeugenaussagen haben ergeben, dass der Beschuldigte in direktem Kontakt mit den Landwirten stand (pag. 38 Zeile 22 f. und 39 bzw. pag. 307 Zeile 36 f.; pag. 41 Zeile 20; pag. 43 Zeile 18 und pag. 305 Zeile 33). Die Terrainveränderungen wurden somit durch den Beschuldigten in Auf- trag gegeben. Damit war der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Terrainveränderungen zwei- felsfrei operativ tätig. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen sind ihm daher gem. Art. 29 lit. a StGB als natürliche Person anzurechnen. Diese Terrainveränderung kann also keines- 8 wegs innerhalb der O.________ AG keiner natürlichen Person zugeordnet werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Unternehmensstraf- barkeit i.S.v. Art 102 Abs. 1 StGB in casu ohnehin keine Anwendung findet, da Art. 105 Abs. 1 StGB die Verantwortlichkeit von Unternehmen bei Übertretungen ausdrücklich ausschliesst […]. Darüber hinaus konnte der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt genau erkennen und seine Ver- teidigung entsprechend vorbereiten, selbst wenn im Strafbefehl nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass er als Organ der O.________ AG handelte. Somit liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 6.4 Erwägungen der Kammer 6.4.1 Grundlagen zum Anklageprinzip Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einspra- che (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 353 StPO; vgl. auch MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbe- fehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 436 f.; MARC THOMMEN, Kur- zer Prozess - fairer Prozess?, 2013, S. 90). Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl insbesondere den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachver- haltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 353 StPO; MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND, CCP, Code de procédure pénale, 2013, N. 4 zu Art. 353 StPO). Die An- klageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient zunächst einmal der Umsetzung des Anklage- grundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird. Eine möglichst genaue und umfassende Umschreibung des massgeblichen Sachverhalts ist im Strafbefehl aber auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung […] erforderlich. Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festgehaltenen Anklagesachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., N. 6 zu Art. 353 StPO; SA- BINE GLESS, Der Strafbefehl, in: Schweizerische Strafprozessordnung und Schweizerische Jugends- trafprozessordnung, Marianne Heer [Hrsg.], 2010, S. 41 ff., S. 59) (BGE 140 IV 188 E. 1.4). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäi- schen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Gemäss Anklagegrundsatz müssen Beginn und Ende des fraglichen Zeit- raums klar bestimmt sein, wobei die Anklage das Verhalten nach dem im Strafbe- fehl angegebenen Zeitraum nicht beschlägt (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StPO 2. Aufl. 2014, N 46e zu Art. 9 StPO m.w.H.). 9 Die Anklage hat grundsätzlich sämtliche Umstände anzuführen, die für eine Subsumtion unter die an- geklagten Tatbestände unabdingbar sind. Es sind mithin jene tatsächlichen Elemente anzugeben, durch welche die beschuldigte Person den in der Folge bezeichneten Tatbestand erfüllt haben soll. Dabei sind die für die Subsumtion notwendigen Elemente spezifisch darzustellen, indem insb. Tatmit- tel, Tatobjekte, Tatprodukte, Tathandlungen und Taterfolg konkret bezeichnet werden. Bei Delikten gegen Individualrechtsgüter sind überdies die in ihren Rechtsgütern geschädigten Personen zu nen- nen. Bei Sonderdelikten sind ferner die beim Täter vorliegenden Eigenschaften anzugeben, aus de- nen sich die Täterschaft ergibt. […] Um der Informationsfunktion Genüge zu tun, muss die Anklag- schrift bei unechten Unterlassungsdelikten die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen besonderen Voraussetzungen enthalten. Insbesondere sind die Umstände anzugeben, die zu einer Garanten- pflicht führen (Art. 11 Abs. 2 StGB). Unzureichend ist es i.d.R. lediglich die berufliche Stellung oder eine Verantwortlichkeit für einen Rechtsgutträger anzugeben. Abgesehen von Konstellationen, in de- nen aus der Stellung (wie etwa Elternschaft) unmittelbar auf eine Garantenstellung geschlossen wer- den kann, sind die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Garantenpflicht basiert, zu substantiieren (etwa Angabe diesbezüglicher Vertragsbestimmungen oder von zu Ingerenz führendem Vorverhal- ten). Weiter muss aus dem Sachverhalt hervorgehen, welche gebotene Handlung der Täter hätte vor- nehmen müssen (NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 28 und 32 zu Art. 325 StPO m.w.H. insb. auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 E. 3.1). 6.4.2 Strafrechtliche Grundlagen Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird mit Busse von 1‘000 Franken bis 40'000 Franken be- straft (Art. 50 Abs. 1 BauG). Der subjektive Tatbestand ist bereits bei fahrlässiger Begehung erfüllt. Es können in der gleichen Sache mehrere Personen (z.B. Bau- herrschaft, Architektin, Unternehmer, Bauleiter) als Haupt- und Nebentäter bestraft werden. Strafbar ist zudem nicht nur diejenige Person, die die Baurechtsverletzung selbst veranlasst bzw. angeordnet hat, sondern auch diejenige, die trotz einer Handlungspflicht eine solche Verletzung nicht verhindert, z.B. eine Bauherrschaft, die den Architekten oder Unternehmer rechtswidrig handeln lässt (BGE 115 Ia 406 E. 4c) (ZAUGG/LUDWIG, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 50 BauG). Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung be- lasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Baubewilligungs- pflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen (Art. 1a Abs. 2 BauG). Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die weiteren Bewilligungen oder die Gesamtbewilligung rechts- kräftig erteilt sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen, insbesondere der vorzeitige Baubeginn (Art. 1a Abs. 3 BauG). 10 Mit der Ausführung von Bauvorhaben, die eine Baubewilligung benötigen, darf erst begonnen werden, wenn sie rechtskräftig bewilligt sind oder der Baubeginn vorzei- tig gestattet ist (Art. 2 Abs. 1 des Baubewilligungsdekrets [BewD; BSG 725.1]). Keiner Baubewilligung bedarf unter Vorbehalt von Artikel 7 das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr (Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD). Liegt ein Bauvorhaben nach Artikel 6 ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beein- trächtigt, ist es baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 BewD). Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann die- se Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen gem. Art. 102 Abs. 1 StGB dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. Nach Art. 29 Bst. a StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Straf- barkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt. […] Mit der Einordnung von Art. 29 StGB im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs wurde die Organ- und Vertreterhaftung über die Vermögensdelikte hinaus auf alle Sonderdelikte ausgedehnt. Zudem weitet Art. 29 StGB im Vergleich zur früheren Sonderbestimmung den Anwendungsbereich insoweit aus, als dass er zusätzliche Unternehmensformen aufzählt, sowie das Spektrum der natürlichen Per- sonen, denen eine Sonderpflicht zugerechnet werden kann, breiter fasst. Dass Art. 29 StGB anders als Art. 172 StGB a.F. von "besonderen Pflichten" statt von "besonderen persönlichen Merkmalen" spricht, bedeutet in der Sache keine Änderung […] (Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.4). […] Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Vorsorgestiftung als berufsmässige Vermö- gensverwalterin zu qualifizieren ist. Ebenso wenig bestreitet er, eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB begangen zu haben. Art. 29 StGB bezweckt, die Sonderpflicht einer juristischen Person einer natürlichen Person zuzurechnen. Ob Letztere selbst von der in Frage stehenden Son- derpflicht betroffen ist, ist daher ohne Belang. Die Vorinstanz sah zutreffend davon ab, sich damit zu befassen, ob der Beschwerdeführer selbst als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB handelte (Urteil des Bundesgerichts 6B_846/2015 vom 31. März 2016 E. 1.3.2). […] Insbesondere umschreibt die Anklageschrift die Stellung des Beschwerdeführers als Organ im Sinne von Art. 29 lit. a und d StGB nicht hinreichend. Sie beschränkt sich auf den blossen Hinweis, der Beschwerdeführer habe sich seit 1997 als stiller Teilhaber mit 50 % beteiligt. Dass er Entscheide, die Organen vorbehalten waren, getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung in organtypischer Weise massgebend mitbestimmt hätte (vgl. BGE 128 III 29 E. 3a; […]), ergibt sich aus der Umschrei- bung der stillen Teilhaberschaft nicht. Damit erschöpft sich der in der Anklageschrift umschriebene Tatbeitrag des Beschwerdeführers im Vorwurf der Falschbeurkundung. Daraus lässt sich zur Beteili- gung an der Misswirtschaft nichts ableiten. Die Anklageschrift genügt hier den Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 E. 3.5). 11 6.4.3 Konkrete Würdigung Die Rügen des Beschuldigten zum Anklagegrundsatz sind unbegründet. Er bringt zwar richtig vor, dass Art. 50 BauG ein Sonderdelikt darstellt (als Verantwortlicher, ins- besondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer). Dieser Aspekt ist jedoch im Sachverhalt des einschlägigen Strafbefehls hinreichend umschrieben (Der Beschuldigte führte als Bauunternehmer), auch wenn die O.________ AG – anders als im Strafbefehl BJS 16 31739 vom 8. Dezember 2017 – nicht erwähnt ist. Im hier relevanten Strafbefehl wird dem Beschuldigten persönlich, wenn auch in seiner Ei- genschaft als Bauunternehmer, vorgeworfen, eine Straftat begangen zu haben. Es wird mithin bei der Feststellung des Sachverhalts und bei der rechtlichen Würdi- gung unter Einbezug von Art. 29 StGB zu überprüfen sein, ob der Beschuldigte selber den Straftatbestand erfüllt hat (siehe E. 9 und 10). Des Weiteren ist festzu- stellen, dass es hier nicht um ein Unterlassungsdelikt geht, wie die Verteidigung eventualiter vorbringt; die Frage nach einer (im angeklagten Sachverhalt umschrie- benen) Garantenpflicht stellt sich nicht, da dem Beschuldigten kein «Nichtnach- kommen irgendwelcher ihm obliegenden Kontrollpflichten vorgeworfen» wird. Letzt- lich liegt also keine Problematik hinsichtlich des Anklageprinzips vor, sondern wird näher zu erörtern sein, ob gestützt auf den umschriebenen Sachverhalt der Be- schuldigte einen Straftatbestand erfüllt hat. In Bezug darauf, dass der Sachverhalt im Strafbefehl zu ungenau umschrieben sei, kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt ist ausreichend kon- kret umschrieben: «[…] führte beim Neubau K.________ D.________ Aushubar- beiten durch (total ca. 16‘241 m3 Aushubmaterial) und gab das Aushubmaterial teilweise an Landwirte in der Umgebung zwecks Terrainveränderung und Boden- verbesserung ab, so ca. 2‘000 bis 3‘000 m3 in der Zeit vom 01.08.2013 bis 15.10.2013 an L.________ in E.________ […], ca. 630 m3 in der Zeit vom 15.07.2013 bis 30.09.2013 an M.________ in F.________ […]». Freilich kann ein Sachverhalt immer noch präziser umschrieben werden. Er hat jedoch gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO (bloss) «möglichst kurz, aber genau: die der beschuldig- ten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» zu umschreiben. Das ist eindeutig erfüllt: Die Ablageor- te sind genannt (in E.________ bei L.________; in F.________ bei M.________), die ungefähre Menge – es handelt sich um hunderte bis tausende Kubikmeter – ebenfalls (2‘000 bis 3‘000 m3 bei L.________; ca. 630 m3 bei M.________). Die Fläche, auf welcher das Material verteilt wurde, ist höchstens von untergeordneter Bedeutung, nämlich insbesondere in Bezug auf das Strafmass. Terrainveränderun- gen/Bodenverbesserungen haben so oder anders stattgefunden. Dies musste im Strafbefehl nicht näher spezifiziert werden. Dasselbe gilt sowohl für die Zeitspanne, da es ja eine solche war (1. August bis 15. Oktober 2013 bei L.________; 15. Juli bis 30. September 2013 bei M.________), als auch in Bezug auf das konkrete Aushubmaterial. Immerhin steht im Strafbefehl explizit geschrieben, dass der Be- schuldigte Aushubarbeiten beim Neubau des K.________ D.________ durchge- 12 führt habe. Das Aushubmaterial ist also insofern eingrenzbar, als es von diesem Ort stammt (sog. Umgrenzungsfunktion). Der Beschuldigte wusste im Übrigen ex- akt, welche Vorkommnisse ihm vorgeworfen werden (sog. Informationsfunktion). Er konnte sich denn auch eingehend dazu äussern und sich einlässlich verteidigen. Zusammengefasst liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 345), die objektiven Beweismittel (Anzeigerapport vom 20. November 2013 [pag. 1 ff.]; Inserat Q.________ Anzeiger vom 12. September 2019 [pag. 6]; Bericht Geotest vom 25. Oktober 2013 [pag. 7 ff.]; E-Mail AWA (Amt für Wasser und Abfall) an Gemeinde F.________ vom 10. Oktober 2013 [pag. 18]; Ausschreibung R.________ AG vom 21. Juni 2013 [pag. 19 ff.]; Fotodossier [pag. 21 ff.]; die Aussagen des Beschuldig- ten (EV vom 9. Dezember 2013 [pag. 32 ff.], Aussageverweigerung am 1. März 2019 [pag. 248]); die Aussagen von L.________ (EV vom 8. Januar 2014 [pag. 37 ff.], EV vom 23. Mai 2019 [pag. 307 ff.]); die Aussagen von N.________ (EV vom 13. Januar 2014 [pag. 43 ff.]; EV vom 23. Mai 2019 [pag. 305 f.]); die Aussagen von M.________ (EV vom 15. Januar 2014 [pag. 41 ff.], EV vom 23. Mai 2019 [pag. 303 f.]) korrekt wiedergegeben respektive angeführt (pag. 346 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Hinzuweisen ist ferner auf den Nachtrag der Kantonspolizei vom 16. Januar 2014 (pag. 26 ff.), das Schreiben des AWA an die Staatsanwalt- schaft vom 30. April 2014 inkl. Beilage, die Einvernahme mit S.________ vom 9. Januar 2014 (pag. 39 f.) sowie die Einvernahme mit T.________ vom 23. Mai 2019 (pag. 299 ff.). Die Kammer verzichtet bei der Feststellung des Sachverhalts darauf, die Einvernahmeprotokolle sowie die weiteren Beweismittel zusammenzufassen. 8. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz Das Regionalgericht hielt zum vorliegend noch zu überprüfenden Sachverhalt fest (pag. 349): M.________ und L.________ gaben an, dass die O.________ AG ihnen Aushubmaterial geliefert und dieses dann verteilt habe. N.________ gab zu Protokoll, dass ihm die O.________ AG das Material lediglich geliefert habe. Die Lieferung von Aushubmaterial an diese Landwirte wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Das Gericht erachtet es aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen als beweismässig erstellt, dass die O.________ AG das Aushubmaterial bei M.________ und L.________ nach erfolg- ter Lieferung auch verteilt hat oder verteilen liess. In keinem dieser Fälle lag im Zeitpunkt der Liefe- rung des Materials bzw. der Terrainveränderungen eine Baubewilligung vor. N.________ und L.________ gaben ausserdem beide zu Protokoll, dass die Lieferung des Aushubmaterials im Herbst bzw. September 2013 erfolgt sei. Diese Aussagen werden durch das Inserat im Q.________ Anzeiger belegt, in welchem die Abgabe von Aushubmaterial am 12.09.2013 annonciert wurde. Damit ist sach- verhaltsmässig erstellt, dass die Lieferung und Verteilung von Aushubmaterial nicht – wie im Strafbe- fehl angegeben – im Zeitraum vom 15.07.2013 bis 15.10.2013 stattgefunden hat, sondern frühestens Anfang September 2013. 13 Bei der rechtlichen Würdigung – aber dennoch zumindest teilweise den Sachver- halt betreffend – hielt die Vorinstanz zudem fest (pag. 351): Wie vorgängig dargestellt ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte im September 2013 bei L.________ in E.________ so- wie bei M.________ in F.________ Aushubmaterial ohne die entsprechende Baubewilligung verteilen liess. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der wesentlichen Terrainveränderungen […] erfüllt. In subjektiver Hinsicht muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte gemäss eigener Aussagen sämtliche von ihm mit Aushubmaterial belieferten Landwirte darauf hingewiesen hat, dass sie eine Baubewilligung benötigen (pag. 35 Zeile 161). Dies wurde durch die Aussagen der Landwirte teilweise bestätigt (pag. 38 Zeile 39 f.; pag. 40 Zeile 42 f.; pag. 308 Zeile 17 f.). Dem Beschuldigten war somit bewusst, dass Terrainveränderungen bewilligungspflichtig sind. Der Beschuldigte hat aller- dings die Terrainveränderungen vornehmen lassen, ohne sich darüber zu vergewissern, ob eine ent- sprechende Baubewilligung vorliegt. Darüber hinaus musste ihm angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse auch bewusst sein, dass die Zeit für das Einreichen eines Baugesuches bzw. das Ertei- len einer Baubewilligung kaum reichen würde. Damit hat der Beschuldigte in Kauf genommen, dass die Terrainveränderungen ohne entsprechende Baubewilligungen durchgeführt werden. […] 9. Erwägung der Kammer 9.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass an L.________ und M.________ Aushubmaterial vom Neu- bau K.________ D.________ geliefert wurde. Nicht bestritten ist auch, dass hierbei der Beschuldigte bzw. die O.________ AG involviert waren, da er bzw. sie Aushu- barbeiten beim Neubau K.________ D.________ durchgeführt hatten. Der Beschuldigte bestreitet allerdings die ihm vorgeworfene (persönliche) Vornah- me von Lieferungen und vor allem von Terrainveränderungen durch Verteilung auf den fraglichen Parzellen. Ferner bestreitet er die Richtigkeit der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Sachverhalte (vgl. dazu insb. Einsprachebegründung vom 6. Juni 2018 [pag. 184 ff.]). 9.2 Würdigung Thema des Berufungsverfahrens sind wie gesehen einzig noch die Lieferungen an L.________ und an M.________. Deren Aussagen sowie diejenigen des Beschul- digten sind einer vertieften Überprüfung zu unterziehen: L.________ gab am 8. Januar 2014 zu Protokoll, er habe das Inserat der Firma O.________ AG gesehen. Er habe sich mit Herrn A.________ geeinigt, dass er über längere Zeit Erdmaterial auf die genannte Parzelle transportiere. Er beabsich- tige, die zugeführte Erde mit dem bestehenden Boden zu vermischen (pag. 38 Z. 21 ff.). A.________ habe ihn vor der Lieferung darauf aufmerksam gemacht, dass eine Baubewilligung nötig sei. Die Lieferung sei kurzfristig erfolgt, weshalb er in einem ersten Schritt auf ein Baugesuch verzichtet habe. Der Gemeindeschreiber von E.________ habe im Dezember 2013 gesagt, dass «für meine Terrainverände- rung eine Baubewilligung notwendig» sei (pag. 38 Z. 39 ff.). Am 23. Mai 2019 gab L.________ zu Protokoll: O.________ AG kennt man in der Umgebung. Kennengelernt persön- lich habe ich ihn [A.________] 2013 mit dieser „Härdgschicht“. Vorher kannte ich einfach nur seine Unternehmung (pag. 307 Z. 11 f.). Nach 2013 haben wir uns zwei- oder dreimal gesehen und er hat mich gefragt, ob ich zufrieden sei mit der Materiallieferung und wie sich das landwirtschaftlich 14 entwickle. Ich sagte, ich sei sehr zufrieden und würde es nochmals so machen (pag. 307 Z. 16 ff.). Wir haben eine Bodenverbesserung gemacht und nicht eine Terrainauffüllung. Die Menge des Materials auf der ganzen Fläche ergibt ungefähr 16 cm (pag. 307 Z. 32 f.). Hatten Sie dabei mit Herrn A.________ selber Kontakt? Ja. Wie genau wurde Ihnen dieses Aushubmaterial geliefert? Mit LKW über mehrere Tage hinweg. Wer genau hat es Ihnen geliefert? Verschiedene Transportun- ternehmen, sowohl lokale wie U.________ und P.________ aus auch solche, die mir gar nicht be- kannt waren (pag. 307 f. Z. 36 ff.). Ich habe mit Herrn A.________ gesprochen und er hat mir damals gesagt, ich solle das Material selber verteilen. Das konnte ich aber nicht, weder zeitlich noch von den Maschinen her. Herr A.________ hat es dann verteilt oder von seinen Leuten verteilen las- sen. Er hat organisiert, dass jemand das Material mit einem Raupenfahrzeug verteilt hat (pag. 308 Z. 7 ff.). Ob ich beim ersten Telefonat mit Herrn A.________ selber Kontakt hatte, weiss ich nicht mehr. Später kam Herr A.________ dann persönlich zu mir aufs Feld und hat sich die Lage ange- schaut. Dabei hat er mich persönlich auf die Bewilligungspflicht hingewiesen (pag. 308 Z. 34 ff.). Diese klar nachvollziehbaren, konstant gebliebenen und damit glaubhaften Aussa- gen zeigen, dass der Beschuldigte – auch wenn er nicht selber Material geliefert hat – der Verantwortliche bzw. der Kopf hinter der Lieferung und Terrainverände- rung war, zumal er auch so inseriert hatte («GRATIS inkl. Lieferung»). Er besuchte zudem persönlich das Feld von L.________. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, wieso L.________ die Unwahrheit hätte sagen sollen: Er hat erstens einen Strafbe- fehl gegen sich akzeptiert und war zweitens mit der Abwicklung der Lieferung zu- frieden. Der Beschuldigte behauptet ferner auch nicht, dass L.________ lüge. M.________ gab am 15. Januar 2014 zu Protokoll, es habe sich aus einem Ge- spräch mit dem Beschuldigten ca. im Sommer 2013 ergeben, dass er ihm Erde lie- fern könne. A.________ habe ca. 630 m3 Erde geliefert. Die Erde sei in kleinen Mengen an verschiedenen Orten auf der Parzelle verteilt worden. Der Beschuldigte habe vorwiegend Humus gebracht, aber auch sandiges Material. Eine Ladung ha- be er wieder mitgenommen, da es sich um schlechtes Material gehandelt habe (pag. 41 f. Z. 20 ff.). Am 23. Mai 2019 gab M.________ an: Hatten Sie dabei mit Herrn A.________ persönlich Kontakt? Telefonisch hatte ich mit ihm Kontakt. P.________ hat das Material mit dem Lastwagen gebracht (pag. 303 Z. 33 f.). Das Material wurde von der O.________ AG di- rekt auf das Feld gebracht und dort grob planiert. Ich habe es dann mit einem Pflug vermischt (pag. 303 Z. 41 f.). Beim Verlesen erklärt der Zeuge, dass er jetzt nicht mehr sicher sei, von wem er das Material bekommen habe. Er fragt Herrn A.________, ob er damals selber überhaupt schon einen LKW gehabt habe. Herr A.________ verneint dies (pag. 303 Z. 44 ff.). Sie haben gesagt, Herr P.________ sei mit dem LKW vorgefahren. War er selbständig? Ja, er war selbständiger Transportun- ternehmer. Haben Sie Herrn P.________ beauftragt mit der Lieferung des Materials oder war das Herr A.________? Ich [kann] mich nicht mehr erinnern […], bei wem ich das Material bestellt habe und wie das genau gegangen ist. […] Es kommt manchmal vor, dass bei einem Aushub zu viel Lehm oder Sandsteine vorhanden sind. Ich weiss nicht mehr ob es P.________ war oder Herr A.________ [der die Ladung wieder mitnahm] (pag. 304 Z. 20 ff.). Auch diese konstanten, stimmigen und daher glaubhaften Aussagen belegen, dass der Beschuldigte zumindest der In- itiant für die Materiallieferung und die Verteilung auf der Parzelle von M.________ war. Der Beschuldigte führte dazu kongruent am 9. Dezember 2013 aus: Nach E.________ zum Landwirt L.________ gingen 2701 m3 Aushubmaterial (pag. 34 Z. 89). Moos F.________, M.________, hat 638 m3 erhalten (pag. 34 Z. 98). Noch einmal ein Lieferschein L.________ in 15 E.________ 103 m3 (pag. 34 Z. 103). Im Herbst 2013 hatten wir verschiedene Baustellen. Es wa- ren verschiedene Aushubmaterialien. Es ging mir darum, wenn jemand etwas baut, kann er sich mel- den und ich könnte ihm entsprechendes Material liefern (pag. 35 Z. 123 ff.; kursive Hervorhe- bung hinzugefügt). Ich habe sämtliche Landwirte darauf aufmerksam gemacht, an die ich Aus- hubmaterial geliefert habe, dass sie eine Baubewilligung benötigen (pag. 34 Z. 161 f.). Anfäng- lich vertrat also auch der Beschuldigte noch die Ansicht, er habe selber Material geliefert; auch wenn er dies wohl nicht in eigener Person erledigt hat. Zum bereits erwähnten Inserat im Q.________ Anzeiger vom 12. September 2013 kann schliesslich festgehalten werden, dass zwar der Name A.________ nicht auf- geführt ist. Es ist aber auch kein Hinweis auf die O.________ AG erkennbar. Viel- mehr steht bloss «A.________ […]» und «www.A.________.ch», überdies ist eine Kontaktnummer vermerkt. Fernerhin passt der Zeitpunkt der Inserierung zu den dargestellten Aussagen der Zeugen. Insgesamt gelangt die Kammer zur Überzeugung (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO), dass das Aushubmaterial an M.________ und L.________ – anders als an N.________ – nicht nur geliefert, sondern sogleich auch noch verteilt wurde. Die Verteilung des Aushubmaterials hatte eine erhebliche Umgestaltung des Bodens zur Folge. Der Beschuldigte hat zwar nicht in eigener Person Material verteilt und das Terrain we- sentlich verändert, aber er hatte das Ganze – wie die Aussagen der Involvierten belegen – bewusst initiiert, organisiert und umgesetzt. Der Beschuldigte kann sich daher nicht hinter der O.________ AG verbergen. Zur Klarstellung bleibt zu erwäh- nen, dass die vorinstanzlichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Ankla- geprinzip (pag. 352), wonach die Terrainveränderungen durch den Beschuldigten «in Auftrag gegeben» worden seien, so nicht ganz richtig sind: Auftraggeber bzw. Bauherren waren die Landwirte L.________ und M.________. Der Beschuldigte war wie gesehen «bloss» der Initiator und Organisator für die Lieferung und Vertei- lung auf den Parzellen, soweit er diese nicht selber vorgenommen hat. In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt gemäss Strafbefehl hat diese kammerseiti- ge Feststellung indes freilich keinen Einfluss. 9.3 Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Nach dem Gesagten ist als rechtserheblicher Sachverhalt Folgendes zu bestim- men: Der Beschuldigte als Bauunternehmer und Verwaltungsratspräsident der O.________ AG – mithin entgegen der insoweit zu präzisierenden Ansicht der Vor- instanz nicht die O.________ AG (vgl. pag. 349) – führte beim Neubau K.________ D.________ Aushubarbeiten durch (total ca. 16‘241 m3 Aushubmaterial). Sodann gab er das Aushubmaterial mit Wissen und Wollen teilweise an Landwirte in der Umgebung zwecks Terrainveränderung und Bodenverbesserung ab, so ca. 2‘000 bis 3‘000 m3 in der Zeit ab frühestens Anfang September 2013 bis 15. Oktober 2013 an L.________ in E.________ und ca. 630 m3 in der Zeit ab frühestens An- fang September 2013 bis 30. September 2013 an M.________ in F.________ (vgl. zur Zeitangabe die korrekten Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 349, erster Ab- satz in fine). Baubewilligungen waren hierfür keine vorhanden. 16 III. Rechtliche Würdigung 10. Erwägungen der Kammer Die massgeblichen Zielnormen wurden bereits aufgeführt (siehe vorne E. 6.4.2). Es ist daher direkt zu ergründen, ob der Beschuldigte selber den fraglichen Straftatbe- stand erfüllt hat. Dazu kann – im Wesentlichen in den Worten der Vorinstanz – ausgeführt werden was folgt: Der Beschuldigte liess im Sommer und Herbst 2013 bei L.________ in E.________ sowie bei M.________ in F.________ auf deren Parzellen ca. 2‘500 bis 3‘500 Ku- bikmeter Aushubmaterial ohne Baubewilligung verteilen (vgl. Art. 50 Abs. 2 BauG: «ohne Baubewilligung» «ausführt oder ausführen lässt»). Damit hat er den objekti- ven Tatbestand der wesentlichen Terrainveränderungen ohne die entsprechende Baubewilligung i.S.v. Art. 1a Abs. 2 BauG erfüllt. Entsprechend besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 29 StGB und es war nicht notwendig, im Strafbefehl die Organstellung des Beschuldigten in Bezug auf die O.________ AG zu umschrei- ben. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen sämtliche von ihm mit Aushubmaterial belieferten Landwirte darauf hin- gewiesen hatte, dass sie eine Baubewilligung benötigen (pag. 35 Zeile 161). Dies wurde durch die Aussage von L.________ bestätigt. Dem Beschuldigten war somit klar, dass wesentliche Terrainveränderungen bewilligungspflichtig sind. Der Be- schuldigte hat dennoch bewusst die Terrainveränderungen vorgenommen bzw. als Initiant und Organisator vornehmen lassen, ohne sich zu vergewissern, ob eine entsprechende Baubewilligung vorliegt. Es war ihm in Anbetracht der zahlreichen Kubikmeter Aushubmaterial ebenso bekannt, dass wesentliche Terrainveränderun- gen vorgenommen werden würden. Darüber hinaus musste ihm angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse auch bewusst sein, dass die Zeit für das Einrei- chen eines Baugesuches bzw. das Erteilen einer Baubewilligung kaum reichen würde. Damit hat der Beschuldigte in Kauf genommen, dass die wesentlichen Ter- rainveränderungen ohne entsprechende Baubewilligungen durchgeführt werden. Mithin handelte er eventualvorsätzlich. Der Tatbestand der wesentlichen Terrainveränderung ohne entsprechende Bau- bewilligung i.S.v. Art. 1a Abs. 2 BauG ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe sind im Übrigen keine ersichtlich. IV. Strafzumessung 11. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte lässt ausführen, aufgrund des zusätzlichen Freispruchs sei die Sanktion anzupassen. Auf das Missachten von Auflagen entfalle gemäss Teil II Ziff. 22 der VBRS-Richtlinien (Verband Bernischer RichterInnen und Staatsanwäl- tInnen) eine Busse ab CHF 2'000.00. Der Beschuldigte sei für die nicht angefoch- tenen Schuldsprüche gemäss dem vorinstanzlichen Urteil vom 23. Mai 2019 mit ei- ner Übertretungsbusse in der Höhe von max. CHF 2'500.00 zu bestrafen. 17 12. Erwägungen der Kammer Da sich hinsichtlich der Verurteilungen entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts ändert, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 364 ff.). Die Kammer schliesst sich diesen integral an: 1. Allgemeines Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkom- ponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmin- dernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie ange- messen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte er- höhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindern- den Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteil BGer 6B_466/2013 E. 2.1; Urteil BGer 6B_42/2016 E. 5.1; 6B_236/2016 E. 4.2). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensre- levanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu er- höhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemei- nen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; Urteil BGer 6B_42/2016 E. 5.1; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). 2. Strafart und Strafmass Wie soeben erwähnt, ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB grundsätz- lich nur bei gleichartigen Strafen möglich, das heisst nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Der Beschuldigte machte sich vorliegend wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz und Nichteinhaltens von Auflagen der Baubewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG sowie wegen Nichteinhaltens von Auflagen der Gewässerschutzbewilligung gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a KGSchG schuldig. Alle drei Delikte werden mit Busse bestraft, weshalb eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB möglich ist. 18 Die schwerere Straftat ist nach der höheren abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Vorliegend be- trägt die abstrakte Strafandrohung sowohl für die Widerhandlung gegen das Baugesetz als auch für das Nichteinhalten von Auflagen der Baubewilligung gem. Art. 50 Abs. 1 BauG Busse bis CHF 40‘000.-. Die abstrakte Strafdrohung für das Nichteinhalten von Auflagen der Gewässerschutz- bewilligung beträgt gem. Art. 29 Abs. 1 lit. a KGSchG Busse bis zu CHF 20‘000.-. Weil bei den ersten beiden Delikten dieselbe abstrakte Strafandrohung vorliegt, ist das schwerere Delikt aufgrund des konkret höheren Unrechtsgehalts der Tat zu ermitteln (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, Basel 2016, N 359). Es ist beweismässig erstellt, dass das AWA am 30.03.2015 erstmals festgestellt hat, dass gegen die Auflagen der Baubewilligung verstossen wurde. Bis zum 30.06.2016 folgten weitere Augenscheine und diverse Korrespondenzen mit dem Beschuldigten (vgl. Kapitel IV/4.1.4 ff.), anlässlich derer der Beschuldigte darauf hingewiesen wurde, welche Nutzung der besagten Fläche bewilligt bzw. unzuläs- sig ist. In der Folge teilte die O.________ AG dem AWA mit, dass der Platz geräumt worden sei und fortan entsprechend der Bewilligungen genutzt werde. Entgegen dieser Meldung stellte das AWA an- lässlich der Abnahmekontrolle am 30.06.2016 fest, dass erneut Bauabfälle gelagert und teilweise auf- bereitet wurden. Demgegenüber erfolgte die Widerhandlung gegen das Baugesetz durch Terrain- veränderung ohne entsprechende Baubewilligung in E.________ und F.________ jeweils nur einmal. Angesichts der Dauer und Häufigkeit der vorsätzlichen Verletzung der Auflagen der Baubewilligung erscheint dieses Delikt schwerwiegender als die Widerhandlung gegen das Baugesetz. Folglich bildet das Nichteinhalten von Auflagen der Baubewilligung den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Ein- satzstrafe, welche anschliessend aufgrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz und Nichteinhaltens von Auflagen der Gewässerschutzbewilligung angemessen zu er- höhen sein wird. 3. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Nichteinhalten von Auflagen der Baubewilligung) 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsan- wältinnen und Staatsanwälten (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) geben Anhaltspunkte für die ange- messene Strafhöhe bei einem sog. Referenzsachverhalt. Bei mittelschweren Übertretungen i.S.v. Art. 50 Abs. 1 BauG regelt der fünfte Referenzsachverhalt das Missachten von Auflagen. Gemäss VBRS-Richtlinien wäre in diesem Fall eine Busse ab CHF 2‘000.00 angemessen. Bei Bauunterneh- mern wäre die Referenzstrafe grundsätzlich zu verdoppeln. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch offen- sichtlich eine Verdoppelung als nicht angemessen erachtet, hat sie doch für die Widerhandlung gegen das Baugesetz und das Gewässerschutzgesetz im Strafbefehl vom 08.12.2017 eine Busse von ins- gesamt CHF 4‘000.00 als angemessen erachtet. Vorliegend hat der Beschuldigte gegen die Auflagen der Baubewilligung verstossen, indem er Bauab- fälle und weitere Baumaterialen gelagert und aufbereitet hat. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt wirkt sich das Verhalten des Beschuldigten neutral aus. 3.1.2. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) In subjektiver Sicht ist vorliegend zu beachten, dass sich der Beschuldigte der Auflagen der Baubewil- ligung sowie der Räumungsanordnung des AWA trotz mehrerer schriftlicher Hinweise weiter direkt- vorsätzlich widersetzt hat. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich rechts- 19 konform zu verhalten, indem er die erforderliche Bewilligung eingeholt oder nur die zulässigen Bau- materialien gelagert hätte. Das Tatverschulden ist insgesamt betrachtet als mittelschwer einzustufen. 3.1.3. Gesamtverschulden / Einsatzstrafe In Anbetracht der einzelnen Aspekte der Tatkomponente erscheint dem Gericht eine Einsatzstrafe von einer Busse von CHF 2‘500.00 als angemessen. Die lange Verfahrensdauer ist mit einem Abzug von CHF 500.00 zu berücksichtigen, womit insgesamt von einer Einsatzstrafe von einer Busse von CHF 2‘000.00 auszugehen ist. Diese Einsatzstrafe ist nun in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz und Nichteinhaltens von Auflagen der Gewässerschutzbewilligung angemessen zu erhöhen. 4. Asperation für die Widerhandlung gegen das Baugesetz 4.1.1. Tatkomponenten 4.1.2. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Die VBRS-Richtlinien sehen bei mittelschweren Übertretungen i.S.v. Art. 50 Abs. 1 BauG im ersten Sachverhalt vor, dass der verantwortliche Bauherr bewilligungspflichtige Bauarbeiten hat vornehmen lassen, ohne dass eine entsprechende Baubewilligung zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätte. Den VBRS-Richtlinien erscheint in diesem Fall eine Busse ab CHF 2‘000.00 als angemessen, wenn das Bauvorhaben nachträglich bewilligt wird bzw. bewilligungsfähig ist. Vorliegend hat der Beschuldigte gegen das Baugesetz verstossen, indem er Terrainveränderungen ohne entsprechende Baubewilligung vorgenommen hat. Das Bauvorhaben war zweifelsfrei bewilli- gungsfähig. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um nicht sehr markante Terrain- veränderungen zur Verbesserung der Bodenqualität gehandelt hat. Dies hat offensichtlich bereits die Staatsanwaltschaft bei der Strafzumessung im Strafbefehl vom 14.09.2016 entsprechend berücksich- tigt. Hat sie doch für die Widerhandlung gegen das Baugesetz und das Gewässerschutzgesetz ledig- lich eine Busse von CHF 2'000.00 ausgesprochen, obwohl es sich beim Beschuldigten um einen Bauunternehmer gehandelt hat. 4.1.3. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Betreffend die Willensrichtung und Beweggründe ist auch hier zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. 4.1.4. Asperierte Tatkomponentenstrafe Das Gesamtverschulden des Beschuldigten betreffend Widerhandlung gegen das Baugesetz ist ins- gesamt als leicht zu qualifizieren. Für sich alleine betrachtet würde die Widerhandlung gegen das Baugesetz eine Busse von 2‘500.00 rechtfertigen. Die lange Verfahrensdauer ist mit dem Abzug CHF 500.00 zu berücksichtigen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Busse um CHF 1‘500.00 zu erhöhen. 5. Asperation für das Nichteinhalten von Auflagen der Gewässerschutzbewilligung 5.1.1. Objektive und subjektive Tatschwere Zum Nichteinhalten von Auflagen der Gewässerschutzbewilligung sehen die VBRS-Richtlinien keine Strafempfehlung vor, weshalb analog der fünfte Referenzsachverhalt betreffend Missachten von Auf- lagen i.S.v. Art. 50 Abs. 1 BauG angewendet wird. Den VBRS-Richtlinien erscheint in diesem Fall ei- ne Busse ab CHF 2‘000.00 als angemessen (vgl. Kapitel VI/3.1.1.). 20 Weil der Beschuldigte durch Lagern und Aufbereiten von Bauabfällen und weiteren Bau-materialien auch die Auflagen der Gewässerschutzbewilligung verletzt hat, kann auf die entsprechenden Aus- führungen betreffend Nichteinhalten von Auflagen der Baubewilligung verwiesen werden (Kapitel VI/3.1.). Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass das Verfahren betreffend Nichteinhalten von Auf- lagen der Gewässerschutzbewilligung bis zum 23.05.2016 infolge Eintritts der Verjährung eingestellt wurde. Damit beschränkt sich die Verurteilung auf einen Zeitraum von rund 5 Wochen. Im Ergebnis ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten betreffend Nichteinhalten von Auflagen der Gewässer- schutzbewilligung somit als sehr leicht zu qualifizieren. 5.1.2. Asperierte Tatkomponentenstrafe Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer und der im Vergleich zum Nichteinhalten von Auflagen der Baubewilligung kurzen Deliktsdauer erachtet das Gericht eine Busse von CHF 1‘000.00 als angemessen. Asperiert rechnet das Gericht eine Busse von CHF 500.00 dazu. 6. Täterkomponenten 6.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Aus dem Vorleben des Beschuldigten sind keine für die Strafzumessung relevanten Verhältnisse be- kannt. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt. Indessen darf die Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich erwartet und führt daher zu keiner Strafminderung, sondern ist neu- tral zu werten. Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater dreier Kinder. Er arbeitet als Maurer-Polier bei der O.________ AG (pag. 243 f.). Diese als geordnete Verhältnisse zu betrachtende Lebensum- stände sind alle neutral zu werten. 6.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich gesamten Strafverfahren korrekt verhalten. Im Rahmen beider Verhandlun- gen macht er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Dies ist aufgrund der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren im Hinblick auf die Strafzumessung neutral zu werten. 6.3. Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben und bei der Strafzumessung entsprechend neutral zu gewichten. 6.4. Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten. 7. Konkretes Strafmass In Würdigung aller relevanten Tat- und Täterkomponenten und der langen Verfahrensdauer sowie un- ter Vornahme eines Vergleiches mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien erscheint vorlie- gend eine Busse von CHF 4‘000.00 als angemessen, deren Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuld- hafter Nichtbezahlung auf 40 Tage festzusetzen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). Anzumerken bleibt, dass am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des all- gemeinen Teils des StGB in Kraft getreten sind. Die hier zu beurteilenden Taten sind vorher begangen worden. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor In- krafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Vorliegend ist bloss eine Busse auszuspre- chen. Das neue Recht ist nicht das mildere; somit ist das alte Recht anzuwenden. 21 V. Kosten und Entschädigung 13. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte lässt ausführen, ihm stehe beim beantragten Verfahrensausgang eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen zwecks Ausübung der Verfahrensrechte zu. Dem AWA bzw. eventuell dem Kanton Bern sei die Bezah- lung einer Entschädigung im Rahmen von 50% gemäss der Honorarnote vom 23. Mai 2019 aufzuerlegen. Im Weiteren seien die anteilsmässig auf die beantrag- ten Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem AWA bzw. eventuell dem Kanton Bern aufzuerlegen. Zudem sei ihm bei die- sem Verfahrensausgang vom AWA bzw. eventuell vom Kanton Bern eine ange- messene Entschädigung gemäss Kostennote für das Berufungsverfahren auszu- richten. Ferner seien bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vollumfäng- lich vom AWA bzw. eventuell vom Kanton Bern aufzuerlegen. 14. Erwägungen der Kammer Bezüglich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen kann auf die Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden (pag. 369 f): Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird oder sie ganz oder teilweise freigesprochen wird. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das kantonale Gewäs- serschutzgesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom 15.07.2013 bis 15.10.2013 in D.________, E.________, F.________ und G.________, sowie wegen Nichteinhaltens von Auflagen der Baubewil- ligung, angeblich begangen im Zeitraum vom 30.03.2015 bis 23.05.2016 in H.________, wurde ein- gestellt. Diese Vorwürfe führten jedoch weder in der Strafuntersuchung noch für das Gericht zu einem wesentlichen Mehraufwand, so dass es sich nicht rechtfertigt, hierfür Kosten auszuscheiden. Dem Beschuldigten wir auch keine Entschädigung ausgerichtet, da ihm durch diesen Punkt keine entschä- digungswürdigen Nachteile erwachsen sind. Betreffend Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Baugesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom 15.07.2013 bis 15.10.2013 in D.________ und G.________, werden die anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 700.00 (Kosten der Untersuchung CHF 100.00 [pag. 326 f.]; Kosten des Gerichts inkl. schriftlicher Begründung: CHF 600.00 [pag. 327]) und Auslagen von CHF 100.00 für die Zeugeneinvernahme von N.________ (pag. 323):, insgesamt bestimmt auf CHF 800.00, dem Kanton Bern auferlegt. Dem Beschuldigten ist für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 1‘077.00 (4 Stunden à CHF 250.00 zzgl. MWSt) auszurichten. Aufgrund der ergangenen Schuldsprüche sind dem Beschuldigten die auf den Schuldspruch entfal- lende Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘750.00 (Kosten der Unter- suchung: CHF 550.00 [pag. 328]; Kosten des Gerichts inkl. schriftlicher Urteilsbegründung: CHF 2‘200.00 [pag. 328]) und Auslagen von CHF 337.50 (Entschädigung für Zeugen [pag. 321 f.]), insgesamt bestimmt auf CHF 3‘087.50, aufzuerlegen. Das Gericht hält ergänzend fest, dass die Kos- ten des Gerichts inklusive schriftlicher Begründung bei der Auflistung im Urteilsdispositiv (pag. 328) fälschlicherweise in der Höhe von CHF 2‘000.00 statt richtigerweise in der Höhe von CHF 2‘200.00 22 aufgeführt wurden. Die Summe der Untersuchungs- und Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2‘750.00 stimmt allerdings. Es handelt sich vorliegend um einen offensichtlichen Rechnungsfehler. Auf eine formelle Berichtigung des Urteilsdispositivs wurde verzichtet, nachdem Berufung angemeldet wurde und das Urteil begründet werden musste. Oberinstanzlich sind die Verfahrenskosten – bestimmt auf CHF 2‘500.00 – gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen, da er unterliegt. Entschädi- gungen sind keine auszurichten (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 23 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 23. Mai 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Widerhandlung gegen das Kantonale Gewässerschutzgesetz, angeb- lich begangen im Zeitraum vom 15.07.2013 bis 15.10.2013, in D.________, E.________, F.________ und G.________ (Strafbefehl BJS 14 3706 vom 14.09.2016) 2. wegen Widerhandlung gegen das Kantonale Gewässerschutzgesetz, angeb- lich begangen im Zeitraum vom 30.03.2015 bis 23.05.2016, in H.________ (Strafbefehl BJS 16 31739 vom 08.12.2017) infolge Eintritts der Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten; A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Baugesetz, angeblich be- gangen im Zeitraum vom 15.07.2013 bis 15.10.2013, in D.________ und G.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1‘077.00 (inkl. MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 700.00 und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 800.00, an den Kanton Bern; A.________ schuldig erklärt wurde: 1. wegen Nichteinhaltens von Auflagen der Baubewilligung, begangen in der Zeit vom 30.03.2015 bis 30.06.2016 und vorher, in H.________, J.________ (Strasse), Parzelle Nr. I.________ 2. wegen Nichteinhaltens von Auflagen der Gewässerschutzbewilligung, be- gangen in der Zeit vom 24.05.2016 bis 30.06.2016 und vorher, in H.________, J.________ (Strasse), Parzelle Nr. I.________. 24 II. A.________ wird schuldig erklärt wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz durch Vornahme einer wesentlichen Terrainveränderung ohne die entsprechende Baubewilli- gung, begangen im Zeitraum von ab frühestens Anfang September 2013 bis 30. Septem- ber 2013 in F.________ sowie von ab frühestens Anfang September 2013 bis 15. Oktober 2013 in E.________ und in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1, 106 und 335 aStGB 1a und 50 Abs. 1 BauG 2 BewD 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 KGSchG 26 Abs. 1 Bst. g KGV 422 ff., 426 Abs. 1, 429 i.V.m. 436 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 4‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 40 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘750.00 und Auslagen von CHF 337.50, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘087.50. Gemäss Art. 424 Abs. 4 StPO wird die Forderung aus Verfahrenskosten mit dem Ent- schädigungsanspruch des Beschuldigten verrechnet. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Umwelt (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 25 Bern, 23. April 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 27. April 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 26