11. In der Gesamtbetrachtung sind der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts und die besondere Haftgründe der Wiederholungsgefahr und der Fluchtgefahr gegeben. Überdies ist die Haftdauer zurzeit noch verhältnismässig. Die Voraussetzungen für den Verbleib des Gesuchstellers in Sicherheitshaft sind gegeben. Das Haftentlassungsgesuch ist abzuweisen. Die Dauer der Sicherheitshaft ist jedoch bis zum 16. Oktober 2019 zu befristen. III.