Unter diesen Umständen besteht bis zum Erreichen der erstinstanzlichen Strafhöhe, d.h. bis zum 16. Oktober 2019 noch keine Überhaft (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2. f.). Die Fortsetzung der Sicherheitshaft in diesem Verfahren ist bis dahin verhältnismässig. Erst nach Erreichen der 15 Monate erscheint die Sicherheitshaft in diesem Verfahren nicht mehr verhältnismässig. Für die sinngemässe Befürchtung des Gesuchstellers, dass das Berufungsverfahren nicht unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftfällen durchgeführt werden könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.