Allerdings sind im vorliegenden Fall bei der Verhältnismässigkeitsprüfung neben der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monate auch die im Verfahren SK 18 342 ausgesprochenen 17 Monate Freiheitsstrafe – wovon noch rund 12 Monate zu vollziehen sind – und die ausgesprochene Landesverweisung bzw. die Zeit der behördlichen Vorbereitungen betreffend deren Vollzug zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen besteht bis zum Erreichen der erstinstanzlichen Strafhöhe, d.h. bis zum 16. Oktober 2019 noch keine Überhaft (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2. f.).