Die rund 12.5 Monate, die der Gesuchsteller bereits in Haft verbracht hat, rücken in die Nähe der im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe. Allerdings sind im vorliegenden Fall bei der Verhältnismässigkeitsprüfung neben der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monate auch die im Verfahren SK 18 342 ausgesprochenen 17 Monate Freiheitsstrafe – wovon noch rund 12 Monate zu vollziehen sind – und die ausgesprochene Landesverweisung bzw. die Zeit der behördlichen Vorbereitungen betreffend deren Vollzug zu berücksichtigen.