Da nur der Gesuchsteller das erstinstanzliche Urteil angefochten hat, darf die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO keine höhere Strafe als die von der Vorinstanz bestimmten 15 Monaten Freiheitsstrafe aussprechen. Die rund 12.5 Monate, die der Gesuchsteller bereits in Haft verbracht hat, rücken in die Nähe der im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe.