Die Sicherheitshaft ist offensichtlich ein taugliches Mittel, allfällige erneute Straftaten und eine mögliche Flucht des Gesuchstellers zu verhindern. Mildere, gleich wirksame Ersatzmassnahmen wurden keine geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich. Fraglich ist einzig, ob der Gesuchsteller wegen drohender Überhaft aus der Sicherheitshaft zu entlassen ist.