237 Abs.1 StPO). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzuges der Landesverweisung (Art. 66c-d des Schweizerische Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO) bei 5 der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer grundsätzlich mitberücksichtigt werden (Urteils des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2.).