Er hat hier lediglich zwei Cousinen. Neben der Freiheitsstrafe von 15 Monaten im vorliegenden Verfahren wurde gegen ihn im Verfahren SK 18 342 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 19. Februar 2019 eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten ausgesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In beiden Verfahren wurde zudem eine Landesverweisung angeordnet. Der Gesuchsteller hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass er sich der Landesverweisung widersetzen werde (pag. 1287 Akten SK 19 243). Mit Rechtskraft der Landesverweisung wird der Gesuchsteller sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren.