Die Beschwerdekammer hat in ihrem Beschluss vom 4. Juni 2019 den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht abschliessend geprüft. Sie hat aber immerhin festgehalten, dass der Fluchtanreiz mit Blick auf die diversen Sanktionen, insgesamt hoch sei (E. 7.). Dem wird beigepflichtet. Der Gesuchsteller ist somalischer Staatsbürger und verfügt in der Schweiz über einen Ausländerausweis der Kategorie F (vorläufig Aufgenommene). Er wird vom Sozialdienst unterstützt. Enge Familienmitglieder des Beschuldigten leben in der Schweiz keine. Er hat hier lediglich zwei Cousinen.