Wie bereits die Beschwerdekammer zutreffend ausführte, kann die Behauptung, dass dem Gesuchsteller bei Haftentlassung angeblich eine Stelle in Aussicht steht, mangels Beleg nicht überprüft werden. Aber selbst wenn dem so wäre, so erschiene dies aufgrund der Gesamtumstände nicht ausreichend, um die bestehende ungünstige Legalprognose des Gesuchstellers wesentlich zu verbessern. Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Gesuchsteller während dem laufenden Berufungsverfahren weitere gleichartige Delikte begehen könnte. Es liegt Wiederholungsgefahr vor.