Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat sich bereits mehrmals ausführlich zur Frage der Wiederholungsgefahr beim Gesuchsteller geäussert (Beschlüsse BK 19 233 vom 4. Juni 2019 E. 6.2, BK 19 51 vom 13. Februar 2019 E.4.4 f., BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 4.6 ff.). Es wird auf diese Ausführungen verwiesen. An der Sachlage hat sich seither nichts geändert. Wie bereits die Beschwerdekammer zutreffend ausführte, kann die Behauptung, dass dem Gesuchsteller bei Haftentlassung angeblich eine Stelle in Aussicht steht, mangels Beleg nicht überprüft werden.