7. Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgericht 1B_392/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3). Die Schuldsprüche des Gesuchstellers sind im Berufungsverfahren angefochten und werden sorgfältig zu überprüfen sein. Im jetzigen Zeitpunkt bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, wonach der Gesuchsteller die ihm vorgeworfenen Straftaten offensichtlich nicht begangen hat. Der dringende Tatverdacht ist gegeben.