Die Generalstaatsanwaltschaft führte dagegen aus, beim Gesuchsteller bestehe nicht nur Wiederholungsgefahr, was die Beschwerdekammer des Obergerichts mehrfach bejaht habe, sondern das Regionalgericht habe in seinem Beschluss vom 10. Mai 2019 auch den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände könne nicht von Überhaft gesprochen werden. Neben der Strafe im vorliegenden Verfahren seien auch die Verurteilung des Gesuchstellers im Verfahren SK 18 342 und die Landesverweisung relevant. Die Verhältnismässigkeit sei zu bejahen.