4. Über Haftentlassungsgesuche während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 233 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Verfahrensleitung der 1. Strafkammer ist daher zur Behandlung des vorliegenden Haftentlassungsgesuchs zuständig. Mit heutigem Entscheid ist die Frist von fünf Tagen als gesetzliche Ordnungsfrist gemäss Art. 233 StPO gewahrt. II.