_ verzichtete mit Eingabe vom 30. Juli 2019 auf eine Stellungnahme (pag. 23). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 2. August 2019 (Posteingang am 5. August 2019) die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum Erreichen des Ablaufs von 15 Monaten Haftdauer, d.h. bis zum 16. Oktober 2019. Eventualiter beantragte sie, der Ge- 2 suchsteller sei zuhanden der Sicherheitshaft im Verfahren SK 18 342 aus der Sicherheitshaft zu entlassen (pag.