2. Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete der Gesuchsteller persönlich am 10. Mai 2019 die Berufung an (pag. 1341 Akten SK 19 243). Vor oberer Instanz beantragte der Gesuchsteller, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Berufungserklärung vom 21. Juni 2019 Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten mit Ausnahme der Kon- sum-Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er verlangte die Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Haft und den Verzicht auf eine Landesverweisung (pag. 1481 f. Akten SK 19 243).